Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Sämtliche Zahlungen sind durch Banküberweisung, per EC Cash oder in bar zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die auflagenfreie Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich.

 

1.1 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

1.2 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, wird bei Auftragserteilung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig.

 

1.3 Rücktritt, pauschalierter Schadensersatz. Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung den Vertrag, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet und es wird eine Abstandssumme von 25 % des Kaufpreises fällig. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

1.4 Mahnung

Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

 

  1. Lieferung

 

2.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen aufseiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

 

2.2 Der Auftragnehmer hat das Recht zu Teillieferungen. Diese können getrennt berechnet werden.

 

  1. Gewährleistung, Mängel

 

3.1 Offensichtliche Mängel müssen bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Danach können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 

3.2 Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnten.

 

3.3 Sind die bestellten Waren Maßanfertigungen, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen.

 

3.4 Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig waren, stellen keine Mängel dar und bleiben vorbehalten.

 

3.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

 

3.6 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

  1. Montage/Demontage

Führt der Auftragnehmer die Montage/Demontage aus, so trägt der Auftraggeber das Risiko für Schäden an Putz, Mauerwerk, Fensterbänken, alten Fenstern, am Wohnungsinventar o.ä., ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure.

 

  1. Leistungsstörungen

 

5.1 Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Kann beim Eintreffen des Montageteams des Auftragnehmers durch Umstände, die dieser nicht zu vertreten hat, das Aufmaß, die Montage u.ä. nicht erfolgen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstehenden Arbeitsaufwand im Stundenlohnnachweis zu ersetzen.

 

5.2 Kann eine bestellte Anlage durch einen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so hat die Abnahme des eingebauten Teils des Auftrags zu erfolgen, ebenso die Zahlung. Eine solche Teilleistung gilt als in sich abgeschlossener Teil der Leistung.

  1. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten – Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren – Außenanstriche sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

 

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

 

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

 

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

  1. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

  1. Gefahrenübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

  1. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht, soweit nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen bestehen.

 

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